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Republikflucht war Straftat

Auszug aus dem tschechoslowakischen Strafgesetzbuch

§ 109 Verlassen der Republik


(1) Wer das Gebiet der Republik ohne Genehmigung verlässt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren oder mit einer Besserungsmaßnahme oder mit dem Besitzverlust bestraft.
(2) Gleichermaßen wird derjenige tschechische Bürger bestraft, der ohne Genehmigung im Ausland bleibt.
(3) Mit der Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren oder mit dem Besitzverlust wird derjenige bestraft, der
a. die im Absatz 1 oder 2 angegebene Handlung organisiert
b. solche Handlung begeht, obwohl er ein Staatsgeheimnis bewahrt
c. eine Personengruppe über die Grenze überführt oder wiederholt Personen überführt, die das Gebiet der Republik ohne Genehmigung verlassen
d. die im Absatz 1 oder 2 angegebene Handlung während der Wehrbereitschaft des Staates begeht

Der § 109 des Strafgesetzbuches trat 1961 in Kraft und wurde durch das Gesetz Nr. 557/1991 vom 11.12.1991 mit der Gültigkeit vom 1.1.1992 aufgehoben.

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